Mit einer Vorsorgevollmacht beauftragen Sie eine bestimmte Person oder auch mehrere Personen, derartige Entscheidungen über Medikation, Aufenthalt im Krankenhaus, Einwilligung in Operationen, Abbruch von Behandlung etc. für Sie zu treffen.
Eine Vorsorgevollmacht lässt das Bedürfnis nach einer Patientenverfügung indes nicht entfallen. Denn die Vorsorgevollmacht ist nicht unbeschränkt möglich. Für Maßnahmen mit freiheitsentziehendem Charakter und zu potentiell gefährlichen ärztlichen Eingriffen sowie für das Unterlassen lebenserhaltender Maßnahmen bedarf nämlich der Bevollmächtigte der gerichtlichen Genehmigung, sofer einer der behandelnden Ärzte dem Abbruch widerspricht.
Die Vorsorgevollmacht wird üblicherweise nur einer Person erteilt. Es ist aber auch zulässig, dass die Vorsorgevollmacht z.B. an zwei Personen erteilt wird und nur gemeinsam ausgeübt werden kann oder dass sie an drei Personen erteilt wird und zwei davon zustimmen müssen.
Die (zusätzliche) Eintragung der Vorsorgevollmacht in das zentrale Vorsorgeregister bei der Budnesnotarkammer ist zu empfehlen.