Abkömmlinge: Direkte Nachkommen des Erblassers, also Kinder, Enkel, Urenkel usw.
Abschichtung: Einvernehmlicher Ausschluss eines Miterben aus der Erbengemeinschaft gegen Abfindung.
Abschmelzungsmodell: Bei Pflichtteilsergänzungsansprüchen werden Schenkungen jährlich um 10 % anrechnungsfrei, wenn der Erblasser sie zu Lebzeiten gemacht hat (innerhalb von 10 Jahren vor dem Tod). Ausnahmen gelten bei Nießbrauchsvorbehalt und Schenkungen an Ehegatten.
Abwicklungsvollmacht: Vollmacht zur Nachlassabwicklung, die dem Bevollmächtigten weitgehende Rechte einräumt.
Alleinerbe: Ein Erbe, der den gesamten Nachlass allein erhält, entweder aufgrund eines Testaments oder gesetzlicher Erbfolge, wenn keine weiteren Erbberechtigten vorhanden sind.
Anerbenrecht: Erbrechtliche Sonderregelung in bestimmten Regionen, bei der ein Hof ungeteilt auf einen bestimmten Erben übergeht.
Anfechtung der Erbschaft: Ein Erbe kann eine angenommene oder ausgeschlagene Erbschaft anfechten, z. B. wegen Irrtums.
Annahmefiktion: Wenn die Ausschlagungsfrist ohne Erklärung verstreicht, gilt die Erbschaft als angenommen.
Auflage: Verpflichtung, die einem Erben oder Vermächtnisnehmer durch den Erblasser auferlegt wird.
Auskunftspflicht: Erben müssen bestimmten Personen, insbesondere Pflichtteilsberechtigten, auf Nachfrage umfassend Auskunft über den Nachlass geben, inklusive Vermögensverzeichnis.
Ausschlagungserklärung: Erklärung gegenüber dem Nachlassgericht, mit der ein Erbe die Erbschaft ausschlägt. Die Erklärung ist fristgebunden und binnen 6 Wochen zu erstatten.
Ausstattung: Zuwendung der Eltern an Kinder zur Existenzgründung – ggf. ausgleichspflichtig im Erbfall.
Aussteuer: Frühere Bezeichnung für Ausstattungszuwendung, etwa bei Heirat – relevant bei Erbausgleich.
Außenverhältnis: Rechtsverhältnis der Erben gegenüber Dritten – wichtig bei Erbengemeinschaft.
Bedachte Person: Person, die per Testament eine Zuwendung erhält – als Erbe oder Vermächtnisnehmer.
Befreiung von § 181 BGB: Befugnis zur Selbstkontrahierung, oft im Zusammenhang mit Vorsorgevollmachten relevant.
Begründung der Erbenstellung: Durch gesetzliche Erbfolge oder Verfügung von Todes wegen.
Berufung zum Erben: Bezeichnet den rechtlichen Akt, durch den jemand zum Erben wird – sei es durch Gesetz, Testament oder Erbvertrag.
Beschenkter: Person, die vom Erblasser zu Lebzeiten eine Schenkung erhält; relevant bei Pflichtteilsergänzung.
Beschränkte Erbenhaftung: Der Erbe kann seine Haftung auf den Nachlass beschränken (z. B. durch Nachlassverwaltung), um nicht mit eigenem Vermögen zu haften.
Beteiligtenfeststellung: Nachlassgericht ermittelt die Erben und sonstige Beteiligte im Erbscheinverfahren.
Beurkundung: Formelle Aufnahme einer Erklärung durch Notar, z. B. bei Erbverträgen oder Erbverzicht.
Beweislast: Tragung der Pflicht, eine Tatsache nachzuweisen – oft streitentscheidend bei Testierunfähigkeit.
Bewertung des Pflichtteils: Wertberechnung des Nachlasses für die Berechnung des Pflichtteilsanspruchs.
Bezugsrecht: Bei Versicherungen: bestimmt, wer im Todesfall die Leistung erhält – fällt nicht automatisch in den Nachlass.
Bindung an Erbvertrag: Ein Erbvertrag entfaltet Bindungswirkung – Änderungen nur mit Zustimmung möglich.
Dauertestamentsvollstreckung: Langfristige Verwaltung des Nachlasses durch einen Testamentsvollstrecker.
Drei-Zeugen-Testament: Nottestament in akuter Todesgefahr vor drei Zeugen – gilt nur kurzfristig.
Eigengemeinschaft: Gemeinschaft, in der jeder Beteiligte über seinen Anteil am Vermögen frei verfügen kann – Gegensatz zur Erbengemeinschaft.
Eigentumsvermutung: In der Erbengemeinschaft wird vermutet, dass alle Erben gemeinsam Eigentümer sind.
Eigentumsübergang: Mit Annahme der Erbschaft geht das Eigentum am Nachlass automatisch über.
Einheitslösung: Konzept des Berliner Testaments: Der überlebende Ehepartner wird Vollerbe, Kinder Schlusserben.
Erbanfall: Zeitpunkt des Todes des Erblassers, zu dem das Erbrecht entsteht.
Erbauseinandersetzungsvertrag: Vertrag zur Regelung der Verteilung des Nachlasses unter Miterben.
Erbbauzins: Wiederkehrende Zahlung im Rahmen eines Erbbaurechts – kann Teil des Nachlasses sein.
Erbenbescheinigung: Beleg für die Erbenstellung – umgangssprachlich für 'Erbschein' verwendet.
Erbenermittlung: Recherche zur Feststellung unbekannter oder entfernter Erben.
Erbengemeinschaftskonto: Gemeinsames Konto zur Verwaltung des Nachlasses durch alle Erben.
Erbenhaftung: Regelung, ob und wie ein Erbe für Schulden des Erblassers haftet.
Erbenmehrheit: Situation, in der mehrere Personen Erben geworden sind – Erbengemeinschaft entsteht.
Erbenprivileg: Steuerliche Vergünstigungen bei bestimmten Vererbungen, z. B. Familienheim.
Erbenstellung: Rechtliche Position als Erbe – kann durch Erbschein oder Testament belegt werden.
Erbenverzeichnis: Auflistung der Erben, oft durch das Nachlassgericht erstellt.
Erbfallkosten: Kosten, die durch den Todesfall entstehen: Beerdigung, Testamentseröffnung usw.
Erbfolge: Reihenfolge, in der Erben am Nachlass beteiligt sind – entweder gesetzlich oder durch letztwillige Verfügung.
Erbfolgeplan: Strategie zur bewussten Gestaltung der Erbfolge zur Vermeidung von Konflikten und steuerlichen Nachteilen.
Erbfähigkeit: Voraussetzung, um erben zu können; z. B. muss der Erbe zum Zeitpunkt des Erbfalls leben oder als Leibesfrucht gezeugt sein.
Erblasserwille: Der erklärte oder mutmaßliche Wille des Verstorbenen – zentral bei Testamentsauslegung.
Erbquote: Numerischer Anteil des Erben am Nachlass, etwa 1/2, 1/4 etc.
Erbquote verändern: Möglich durch Testament, um gesetzliche Erbquoten abzuändern.
Erbschaftskauf: Kaufvertrag über einen Erbteil – notariell zu beurkunden.
Erbschaftssteuerbescheid: Offizielle Festsetzung der Erbschaftssteuer durch das Finanzamt.
Erbsonderrechtsnachfolge: Sonderregelungen für bestimmte Rechtsverhältnisse, z. B. Arbeitsverträge oder Urheberrechte.
Erbuntersuchungsverfahren: Verfahren zur Feststellung unbekannter oder zweifelhafter Erben.
Erbunwürdigkeitstatbestände: Gesetzlich definierte Gründe, die zur Erbunwürdigkeit führen.
Erbverzichtsvertrag: Notariell beurkundeter Vertrag, mit dem ein potenzieller Erbe auf sein Erbrecht verzichtet.
Erklärungsfiktion: Wenn eine Person sich nicht erklärt, wird eine bestimmte Rechtsfolge fingiert – z. B. Annahme der Erbschaft.
Ersatzerbe: Erbe, der an die Stelle eines wegfallenden Erben tritt, z. B. bei Tod oder Ausschlagung.
Ersatzerbschaft: Nachfolgeregelung im Testament für den Fall, dass der ursprünglich bedachte Erbe nicht erben kann.
Ertragsbesteuerung: Besteuerung laufender Einkünfte aus dem Nachlassvermögen – z. B. Mieteinnahmen.
Ertragswertverfahren: Bewertungsmethode für Immobilien im Nachlass, z. B. Mietshäuser.
Eröffnung des Testaments: Formelle Bekanntgabe der letztwilligen Verfügung durch das Nachlassgericht.
Eröffnungsniederschrift: Gerichtliches Protokoll über die Testamentseröffnung.
Fehlende Erben: Wenn kein Erbe feststeht, kann eine Nachlasspflegschaft angeordnet werden.
Fiktion der Annahme: Wenn ein Erbe nicht innerhalb der gesetzlichen Frist (i.d.R. 6 Wochen) ausschlägt, gilt die Erbschaft als angenommen.
Formvorschriften: Gesetzlich vorgeschriebene Formen (z. B. handschriftlich, notariell) für die Wirksamkeit eines Testaments.
Gemeinschaftliches Testament: Testament, das zwei Ehegatten oder Lebenspartner gemeinsam errichten, meist mit gegenseitiger Erbeinsetzung.
Güterstand: Rechtlicher Rahmen für die Vermögensverhältnisse von Ehegatten (z. B. Zugewinngemeinschaft, Gütertrennung).
Gütertrennung: Ehegüterstand, bei dem das Vermögen der Ehepartner strikt getrennt bleibt – beeinflusst das Ehegattenerbrecht.
Haftung mit dem Eigenvermögen: Wenn der Erbe nicht rechtzeitig ausschlägt oder die Haftung nicht beschränkt, haftet er auch mit seinem eigenen Vermögen.
Heimfallklausel: Klausel in Erbverträgen oder Testamenten, bei der Vermögen bei bestimmten Ereignissen (z. B. Kinderlosigkeit) an eine andere Person zurückfallen soll.
Kindesfreibetrag: Steuerlicher Freibetrag für Kinder bei der Erbschaftsteuer (derzeit 400.000 Euro pro Kind in Deutschland).
Kontovollmacht über den Tod hinaus: Bankvollmacht, die auch nach dem Tod des Vollmachtgebers weiter gilt (transmortale Vollmacht).
Kosten der Nachlassregelung: Umfassen Notar-, Gerichts-, Steuer- und ggf. Testamentsvollstreckerkosten.
Letzter Wille: Oberbegriff für die schriftlich oder mündlich geäußerten Verfügungen des Erblassers für den Todesfall.
Letztwillige Verfügung: Rechtlich verbindliche Regelung von Todes wegen – insbesondere Testament oder Erbvertrag.
Mehrstufige Erbfolge: Erbeinsetzung über mehrere Generationen, etwa durch Kombination aus Vor- und Nacherbschaft.
Miterbenauseinandersetzung: Prozess der Vermögensaufteilung in der Erbengemeinschaft – häufig konfliktträchtig.
Nachlassaktiva: Positive Vermögenswerte im Nachlass, z. B. Immobilien, Bargeld, Wertpapiere.
Nachlasspassiva: Nachlassverbindlichkeiten wie Schulden, Beerdigungskosten, Pflichtteilsansprüche.
Notgeschäftsführung: Maßnahmen zur Abwendung eines Schadens im Nachlass, auch wenn die Erbfolge noch unklar ist.
Pflichtteilsberechnung: Berechnung des gesetzlich garantierten Anspruchs in Geld für enterbte Pflichtteilsberechtigte.
Pflichtteilsentziehung: Möglichkeit des Erblassers, den Pflichtteil wegen schweren Fehlverhaltens zu entziehen – nur unter engen gesetzlichen Voraussetzungen.
Pflichtteilsrecht: Rechtliche Regelungen zur Sicherung des Mindestanteils bestimmter Angehöriger am Nachlass.
Repräsentation: Im Erbrecht: Ein Verwandter tritt an die Stelle eines verstorbenen Erben, z. B. Enkel für verstorbenes Kind.
Rückfallklausel: Regelung, wonach das Vermögen zurück an eine Person fällt, wenn bestimmte Bedingungen eintreten.
Sittenwidrige Verfügung: Testamentarische Regelung, die gegen die guten Sitten verstößt – z. B. Erbe nur bei Heirat mit bestimmter Person.
Sondernachfolge: Sonderregelung für bestimmte Vermögenswerte, z. B. GmbH-Geschäftsanteile oder landwirtschaftliche Höfe.
Stichtag: Im Erbrecht entscheidender Zeitpunkt, meist der Todestag, für Bewertungen und Fristen.
Teilungsplan: Aufstellung, wie das Erbe unter mehreren Erben verteilt werden soll – hilfreich zur Vermeidung von Streit.
Testamentsregister: Zentrales Register bei der Bundesnotarkammer, in dem notarielle Testamente hinterlegt werden.
Testamentsvollstreckervergütung: Angemessene Vergütung für die Arbeit des Testamentsvollstreckers, wenn sie nicht im Testament geregelt ist.
Unterschied Erbe vs. Vermächtnis: Der Erbe tritt in alle Rechte und Pflichten ein, der Vermächtnisnehmer erhält nur einen Anspruch auf einen bestimmten Gegenstand.
Verfügungsverbot: Im Erbrecht kann durch Testamentsvollstreckung ein Verbot ausgesprochen werden, Nachlassgegenstände zu verkaufen.
Vorausvermächtnis: Ein Vermächtnis an einen Erben, das dieser zusätzlich (vorab) zu seinem Erbteil erhält.
Vorerbe: Erbe, der zunächst das Vermögen erhält, es aber nicht frei vererben oder verschenken darf – sondern an die Nacherbeneinsetzung gebunden ist
Vorsorgeregelung: Planung zur Absicherung persönlicher und finanzieller Entscheidungen im Alter und Todesfall.
Widerruf eines Testaments: Der Erblasser kann jederzeit ein Testament ganz oder teilweise widerrufen, sofern es kein Erbvertrag mit Bindungswirkung ist.
Wiederverheiratung: Im Berliner Testament oft durch eine Klausel geregelt, die eine Sanktion (z. B. Enterbung) vorsieht.
Zuwendungsnießbrauch: Ein Nießbrauchsrecht wird einer Person an einem übertragenen Vermögenswert eingeräumt, etwa im Rahmen einer vorweggenommenen Erbfolge.