Erbrechtsbegriffe von A-Z

  1. Abkömmlinge: Direkte Nachkommen des Erblassers, also Kinder, Enkel, Urenkel usw.
  2. Abschichtung: Einvernehmlicher Ausschluss eines Miterben aus der Erbengemeinschaft gegen Abfindung.
  3. Abschmelzungsmodell: Bei Pflichtteilsergänzungsansprüchen werden Schenkungen jährlich um 10 % anrechnungsfrei, wenn der Erblasser sie zu Lebzeiten gemacht hat (innerhalb von 10 Jahren vor dem Tod). Ausnahmen gelten bei Nießbrauchsvorbehalt und Schenkungen an Ehegatten.
  4. Abwicklungsvollmacht: Vollmacht zur Nachlassabwicklung, die dem Bevollmächtigten weitgehende Rechte einräumt.
  5. Alleinerbe: Ein Erbe, der den gesamten Nachlass allein erhält, entweder aufgrund eines Testaments oder gesetzlicher Erbfolge, wenn keine weiteren Erbberechtigten vorhanden sind.
  6. Anerbenrecht: Erbrechtliche Sonderregelung in bestimmten Regionen, bei der ein Hof ungeteilt auf einen bestimmten Erben übergeht.
  7. Anfechtung der Erbschaft: Ein Erbe kann eine angenommene oder ausgeschlagene Erbschaft anfechten, z. B. wegen Irrtums.
  8. Annahmefiktion: Wenn die Ausschlagungsfrist ohne Erklärung verstreicht, gilt die Erbschaft als angenommen.
  9. Auflage: Verpflichtung, die einem Erben oder Vermächtnisnehmer durch den Erblasser auferlegt wird.
  10. Auskunftspflicht: Erben müssen bestimmten Personen, insbesondere Pflichtteilsberechtigten, auf Nachfrage umfassend Auskunft über den Nachlass geben, inklusive Vermögensverzeichnis.
  11. Ausschlagungserklärung: Erklärung gegenüber dem Nachlassgericht, mit der ein Erbe die Erbschaft ausschlägt. Die Erklärung ist fristgebunden und binnen 6 Wochen zu erstatten.
  12. Ausstattung: Zuwendung der Eltern an Kinder zur Existenzgründung – ggf. ausgleichspflichtig im Erbfall.
  13. Aussteuer: Frühere Bezeichnung für Ausstattungszuwendung, etwa bei Heirat – relevant bei Erbausgleich.
  14. Außenverhältnis: Rechtsverhältnis der Erben gegenüber Dritten – wichtig bei Erbengemeinschaft.
  15. Bedachte Person: Person, die per Testament eine Zuwendung erhält – als Erbe oder Vermächtnisnehmer.
  16. Befreiung von § 181 BGB: Befugnis zur Selbstkontrahierung, oft im Zusammenhang mit Vorsorgevollmachten relevant.
  17. Begründung der Erbenstellung: Durch gesetzliche Erbfolge oder Verfügung von Todes wegen.
  18. Berufung zum Erben: Bezeichnet den rechtlichen Akt, durch den jemand zum Erben wird – sei es durch Gesetz, Testament oder Erbvertrag.
  19. Beschenkter: Person, die vom Erblasser zu Lebzeiten eine Schenkung erhält; relevant bei Pflichtteilsergänzung.
  20. Beschränkte Erbenhaftung: Der Erbe kann seine Haftung auf den Nachlass beschränken (z. B. durch Nachlassverwaltung), um nicht mit eigenem Vermögen zu haften.
  21. Beteiligtenfeststellung: Nachlassgericht ermittelt die Erben und sonstige Beteiligte im Erbscheinverfahren.
  22. Beurkundung: Formelle Aufnahme einer Erklärung durch Notar, z. B. bei Erbverträgen oder Erbverzicht.
  23. Beweislast: Tragung der Pflicht, eine Tatsache nachzuweisen – oft streitentscheidend bei Testierunfähigkeit.
  24. Bewertung des Pflichtteils: Wertberechnung des Nachlasses für die Berechnung des Pflichtteilsanspruchs.
  25. Bezugsrecht: Bei Versicherungen: bestimmt, wer im Todesfall die Leistung erhält – fällt nicht automatisch in den Nachlass.
  26. Bindung an Erbvertrag: Ein Erbvertrag entfaltet Bindungswirkung – Änderungen nur mit Zustimmung möglich.
  27. Dauertestamentsvollstreckung: Langfristige Verwaltung des Nachlasses durch einen Testamentsvollstrecker.
  28. Drei-Zeugen-Testament: Nottestament in akuter Todesgefahr vor drei Zeugen – gilt nur kurzfristig.
  29. Eigengemeinschaft: Gemeinschaft, in der jeder Beteiligte über seinen Anteil am Vermögen frei verfügen kann – Gegensatz zur Erbengemeinschaft.
  30. Eigentumsvermutung: In der Erbengemeinschaft wird vermutet, dass alle Erben gemeinsam Eigentümer sind.
  31. Eigentumsübergang: Mit Annahme der Erbschaft geht das Eigentum am Nachlass automatisch über.
  32. Einheitslösung: Konzept des Berliner Testaments: Der überlebende Ehepartner wird Vollerbe, Kinder Schlusserben.
  33. Erbanfall: Zeitpunkt des Todes des Erblassers, zu dem das Erbrecht entsteht.
  34. Erbauseinandersetzungsvertrag: Vertrag zur Regelung der Verteilung des Nachlasses unter Miterben.
  35. Erbbauzins: Wiederkehrende Zahlung im Rahmen eines Erbbaurechts – kann Teil des Nachlasses sein.
  36. Erbenbescheinigung: Beleg für die Erbenstellung – umgangssprachlich für 'Erbschein' verwendet.
  37. Erbenermittlung: Recherche zur Feststellung unbekannter oder entfernter Erben.
  38. Erbengemeinschaftskonto: Gemeinsames Konto zur Verwaltung des Nachlasses durch alle Erben.
  39. Erbenhaftung: Regelung, ob und wie ein Erbe für Schulden des Erblassers haftet.
  40. Erbenmehrheit: Situation, in der mehrere Personen Erben geworden sind – Erbengemeinschaft entsteht.
  41. Erbenprivileg: Steuerliche Vergünstigungen bei bestimmten Vererbungen, z. B. Familienheim.
  42. Erbenstellung: Rechtliche Position als Erbe – kann durch Erbschein oder Testament belegt werden.
  43. Erbenverzeichnis: Auflistung der Erben, oft durch das Nachlassgericht erstellt.
  44. Erbfallkosten: Kosten, die durch den Todesfall entstehen: Beerdigung, Testamentseröffnung usw.
  45. Erbfolge: Reihenfolge, in der Erben am Nachlass beteiligt sind – entweder gesetzlich oder durch letztwillige Verfügung.
  46. Erbfolgeplan: Strategie zur bewussten Gestaltung der Erbfolge zur Vermeidung von Konflikten und steuerlichen Nachteilen.
  47. Erbfähigkeit: Voraussetzung, um erben zu können; z. B. muss der Erbe zum Zeitpunkt des Erbfalls leben oder als Leibesfrucht gezeugt sein.
  48. Erblasserwille: Der erklärte oder mutmaßliche Wille des Verstorbenen – zentral bei Testamentsauslegung.
  49. Erbquote: Numerischer Anteil des Erben am Nachlass, etwa 1/2, 1/4 etc.
  50. Erbquote verändern: Möglich durch Testament, um gesetzliche Erbquoten abzuändern.
  51. Erbschaftskauf: Kaufvertrag über einen Erbteil – notariell zu beurkunden.
  52. Erbschaftssteuerbescheid: Offizielle Festsetzung der Erbschaftssteuer durch das Finanzamt.
  53. Erbsonderrechtsnachfolge: Sonderregelungen für bestimmte Rechtsverhältnisse, z. B. Arbeitsverträge oder Urheberrechte.
  54. Erbuntersuchungsverfahren: Verfahren zur Feststellung unbekannter oder zweifelhafter Erben.
  55. Erbunwürdigkeitstatbestände: Gesetzlich definierte Gründe, die zur Erbunwürdigkeit führen.
  56. Erbverzichtsvertrag: Notariell beurkundeter Vertrag, mit dem ein potenzieller Erbe auf sein Erbrecht verzichtet.
  57. Erklärungsfiktion: Wenn eine Person sich nicht erklärt, wird eine bestimmte Rechtsfolge fingiert – z. B. Annahme der Erbschaft.
  58. Ersatzerbe: Erbe, der an die Stelle eines wegfallenden Erben tritt, z. B. bei Tod oder Ausschlagung.
  59. Ersatzerbschaft: Nachfolgeregelung im Testament für den Fall, dass der ursprünglich bedachte Erbe nicht erben kann.
  60. Ertragsbesteuerung: Besteuerung laufender Einkünfte aus dem Nachlassvermögen – z. B. Mieteinnahmen.
  61. Ertragswertverfahren: Bewertungsmethode für Immobilien im Nachlass, z. B. Mietshäuser.
  62. Eröffnung des Testaments: Formelle Bekanntgabe der letztwilligen Verfügung durch das Nachlassgericht.
  63. Eröffnungsniederschrift: Gerichtliches Protokoll über die Testamentseröffnung.
  64. Fehlende Erben: Wenn kein Erbe feststeht, kann eine Nachlasspflegschaft angeordnet werden.
  65. Fiktion der Annahme: Wenn ein Erbe nicht innerhalb der gesetzlichen Frist (i.d.R. 6 Wochen) ausschlägt, gilt die Erbschaft als angenommen.
  66. Formvorschriften: Gesetzlich vorgeschriebene Formen (z. B. handschriftlich, notariell) für die Wirksamkeit eines Testaments.
  67. Gemeinschaftliches Testament: Testament, das zwei Ehegatten oder Lebenspartner gemeinsam errichten, meist mit gegenseitiger Erbeinsetzung.
  68. Güterstand: Rechtlicher Rahmen für die Vermögensverhältnisse von Ehegatten (z. B. Zugewinngemeinschaft, Gütertrennung).
  69. Gütertrennung: Ehegüterstand, bei dem das Vermögen der Ehepartner strikt getrennt bleibt – beeinflusst das Ehegattenerbrecht.
  70. Haftung mit dem Eigenvermögen: Wenn der Erbe nicht rechtzeitig ausschlägt oder die Haftung nicht beschränkt, haftet er auch mit seinem eigenen Vermögen.
  71. Heimfallklausel: Klausel in Erbverträgen oder Testamenten, bei der Vermögen bei bestimmten Ereignissen (z. B. Kinderlosigkeit) an eine andere Person zurückfallen soll.
  72. Kindesfreibetrag: Steuerlicher Freibetrag für Kinder bei der Erbschaftsteuer (derzeit 400.000 Euro pro Kind in Deutschland).
  73. Kontovollmacht über den Tod hinaus: Bankvollmacht, die auch nach dem Tod des Vollmachtgebers weiter gilt (transmortale Vollmacht).
  74. Kosten der Nachlassregelung: Umfassen Notar-, Gerichts-, Steuer- und ggf. Testamentsvollstreckerkosten.
  75. Letzter Wille: Oberbegriff für die schriftlich oder mündlich geäußerten Verfügungen des Erblassers für den Todesfall.
  76. Letztwillige Verfügung: Rechtlich verbindliche Regelung von Todes wegen – insbesondere Testament oder Erbvertrag.
  77. Mehrstufige Erbfolge: Erbeinsetzung über mehrere Generationen, etwa durch Kombination aus Vor- und Nacherbschaft.
  78. Miterbenauseinandersetzung: Prozess der Vermögensaufteilung in der Erbengemeinschaft – häufig konfliktträchtig.
  79. Nachlassaktiva: Positive Vermögenswerte im Nachlass, z. B. Immobilien, Bargeld, Wertpapiere.
  80. Nachlasspassiva: Nachlassverbindlichkeiten wie Schulden, Beerdigungskosten, Pflichtteilsansprüche.
  81. Notgeschäftsführung: Maßnahmen zur Abwendung eines Schadens im Nachlass, auch wenn die Erbfolge noch unklar ist.
  82. Pflichtteilsberechnung: Berechnung des gesetzlich garantierten Anspruchs in Geld für enterbte Pflichtteilsberechtigte.
  83. Pflichtteilsentziehung: Möglichkeit des Erblassers, den Pflichtteil wegen schweren Fehlverhaltens zu entziehen – nur unter engen gesetzlichen Voraussetzungen.
  84. Pflichtteilsrecht: Rechtliche Regelungen zur Sicherung des Mindestanteils bestimmter Angehöriger am Nachlass.
  85. Repräsentation: Im Erbrecht: Ein Verwandter tritt an die Stelle eines verstorbenen Erben, z. B. Enkel für verstorbenes Kind.
  86. Rückfallklausel: Regelung, wonach das Vermögen zurück an eine Person fällt, wenn bestimmte Bedingungen eintreten.
  87. Sittenwidrige Verfügung: Testamentarische Regelung, die gegen die guten Sitten verstößt – z. B. Erbe nur bei Heirat mit bestimmter Person.
  88. Sondernachfolge: Sonderregelung für bestimmte Vermögenswerte, z. B. GmbH-Geschäftsanteile oder landwirtschaftliche Höfe.
  89. Stichtag: Im Erbrecht entscheidender Zeitpunkt, meist der Todestag, für Bewertungen und Fristen.
  90. Teilungsplan: Aufstellung, wie das Erbe unter mehreren Erben verteilt werden soll – hilfreich zur Vermeidung von Streit.
  91. Testamentsregister: Zentrales Register bei der Bundesnotarkammer, in dem notarielle Testamente hinterlegt werden.
  92. Testamentsvollstreckervergütung: Angemessene Vergütung für die Arbeit des Testamentsvollstreckers, wenn sie nicht im Testament geregelt ist.
  93. Unterschied Erbe vs. Vermächtnis: Der Erbe tritt in alle Rechte und Pflichten ein, der Vermächtnisnehmer erhält nur einen Anspruch auf einen bestimmten Gegenstand.
  94. Verfügungsverbot: Im Erbrecht kann durch Testamentsvollstreckung ein Verbot ausgesprochen werden, Nachlassgegenstände zu verkaufen.
  95. Vorausvermächtnis: Ein Vermächtnis an einen Erben, das dieser zusätzlich (vorab) zu seinem Erbteil erhält.
  96. Vorerbe: Erbe, der zunächst das Vermögen erhält, es aber nicht frei vererben oder verschenken darf – sondern an die Nacherbeneinsetzung gebunden ist
  97. Vorsorgeregelung: Planung zur Absicherung persönlicher und finanzieller Entscheidungen im Alter und Todesfall.
  98. Widerruf eines Testaments: Der Erblasser kann jederzeit ein Testament ganz oder teilweise widerrufen, sofern es kein Erbvertrag mit Bindungswirkung ist.
  99. Wiederverheiratung: Im Berliner Testament oft durch eine Klausel geregelt, die eine Sanktion (z. B. Enterbung) vorsieht.
  100. Zuwendungsnießbrauch: Ein Nießbrauchsrecht wird einer Person an einem übertragenen Vermögenswert eingeräumt, etwa im Rahmen einer vorweggenommenen Erbfolge.

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