Schon ein Formfehler (maschinengeschriebener Text, fehlendes Datum bei mehreren Versionen) kann das Testament komplett unwirksam machen.
Unklarheiten: Dann kommt es immer vor, dass Erblasser zwar regeln, wer von ihren Hinterbliebenen welche Gegenstände erhalten soll, aber versäumen, einen Erben / die Erben zu benennen. Wenn der Erbfall eintritt, sind viele Gegenstände schon nicht mehr vorhanden, andere aber hinzugekommen. Werte sind nur schwer feststellbar. Die Abwicklung eines solchen Laientestaments verursacht dann einen immensen Aufwand und dementsprechend hohe Kosten, die bei einer kompetenten Beratung hätten erspart werden können.
Oder die Eheleute bestimmen, dass der überlebende Ehegatte Vorerbe sein soll und die Kinder Nacherben, sind sich aber nicht bewusst, dass der Vorerbe nur eine ganz schwache Rechtsstellung hat, d.h. ein Inventar errichten muss, keine Grundstücke veräußern darf u.v.m. Wenn der überlebende Ehegatte sich gut mit den Kindern versteht, mag man das noch regeln können, aber was macht man, wenn die Beziehung sich abgekühlt hat oder frostig geworden ist? Dann steht der überlebende Ehegatte mit einem ausgesprochen ungünstigen Testament dar und muss sich überlegen, ob er es riskiert, eine Testamentsanfechtung auszusprechen oder ob er das Erbrecht ausschlägt und sich mit seinem Pflichtteil zufriedengibt.
Häufig werden bei der Testamentserrichtung auch Pflichtteilsrechte zu wenig bedacht. Die häufig gewählte Regelung unter Eheleuten, dass man sich gegenseitig beerben wolle und die Kinder erst beim Tode des letztversterbenden Ehegatten zum Zuge kommen sollen, führt ohne Pflichtteilsstrafklausel häufig zu unangenehmen Überraschungen.
Andererseits ist festzustellen, dass selbstgeschriebene Testamente häufig steuerlich nachteilig sind. Gerade das Berliner Testament mit Pflichtteilsstrafklausel führt z.B. dazu, dass die Steuerfreibeträge der Kinder im ersten Erbfall komplett verloren gehen – ein unter steuerlichen Aspekten äußerst ungünstiges Ergebnis.