Testamentsberatung

Bei einem Erbfall ist meist auch eine Erbschaftsteuererklärung zu erstellen.

Warum sollte man ein Testament machen?

Wurde kein Testament errichtet, kommt die gesetzliche Nachfolgeregelung zur Anwendung. Diese erweist sich aber oft als nicht passend.
Nach dem Gesetz hat z.B. die Lebensgefährtin keinerlei Erbrecht, und zwar selbst dann nicht, wenn sie den Erblasser in seinen letzten Jahren aufopfernd gepflegt hat. Das bedeutet: Sie kann im Erbfall mitsamt ihrer Habe in kürzester Zeit vor die Türe gesetzt werden, nur weil über das Thema Testament nie gesprochen wurde.
Anderes Beispiel: Ein Ehepaar ist verheiratet, hat aber keine Kinder. Stirbt der Mann, dann bilden seine Verwandten (Eltern oder Geschwister) eine Erbengemeinschaft zusammen mit der Ehefrau, d.h. die Ehefrau muss sich über alles mit ihnen abstimmen.
Drittes Beispiel: Es sind Kinder aus einer früheren Beziehung vorhanden, zu denen der Kontakt abgebrochen ist oder mit denen Streit besteht. Wird nicht testiert, dann erben diese Kinder voll und bewirken unter Umständen erhebliche Liquiditätsschwierigkeiten.

Wie kann man eine Bindungswirkung erreichen?

EIn Testament - ob schriftlich oder notariell - kann jederzeit widerrufen werden. Es kommt leider immer wieder vor, dass älter gewordene Erblasser oder Erblasserinnen sich von Erbschleichern beeinflussen lassen - das kann die Haushälterin sein oder der Nachbar oder auch eines von mehreren Kindern.
Steht in einer Familie mit 2 Kindern fest, dass beide gleichermaßen erben sollen und zeichnet sich ab, dass die Erblasserin demnächst dement werden könnte, dann ist ein Erbvertrag keine schlechte Lösung, mit dem das Erbrecht beider Kinder festgeschrieben wird.

Typische Fehler

Schon ein Formfehler (maschinengeschriebener Text, fehlendes Datum bei mehreren Versionen) kann das Testament komplett unwirksam machen.
Unklarheiten: Dann kommt es immer vor, dass Erblasser zwar regeln, wer von ihren Hinterbliebenen welche Gegenstände erhalten soll, aber versäumen, einen Erben / die Erben zu benennen. Wenn der Erbfall eintritt, sind viele Gegenstände schon nicht mehr vorhanden, andere aber hinzugekommen. Werte sind nur schwer feststellbar. Die Abwicklung eines solchen Laientestaments verursacht dann einen immensen Aufwand und dementsprechend hohe Kosten, die bei einer kompetenten Beratung hätten erspart werden können.
Oder die Eheleute bestimmen, dass der überlebende Ehegatte Vorerbe sein soll und die Kinder Nacherben, sind sich aber nicht bewusst, dass der Vorerbe nur eine ganz schwache Rechtsstellung hat, d.h. ein Inventar errichten muss, keine Grundstücke veräußern darf u.v.m. Wenn der überlebende Ehegatte sich gut mit den Kindern versteht, mag man das noch regeln können, aber was macht man, wenn die Beziehung sich abgekühlt hat oder frostig geworden ist? Dann steht der überlebende Ehegatte mit einem ausgesprochen ungünstigen Testament dar und muss sich überlegen, ob er es riskiert, eine Testamentsanfechtung auszusprechen oder ob er das Erbrecht ausschlägt und sich mit seinem Pflichtteil zufriedengibt.
Häufig werden bei der Testamentserrichtung auch Pflichtteilsrechte zu wenig bedacht. Die häufig gewählte Regelung unter Eheleuten, dass man sich gegenseitig beerben wolle und die Kinder erst beim Tode des letztversterbenden Ehegatten zum Zuge kommen sollen, führt ohne Pflichtteilsstrafklausel häufig zu unangenehmen Überraschungen.
Andererseits ist festzustellen, dass selbstgeschriebene Testamente häufig steuerlich nachteilig sind. Gerade das Berliner Testament mit Pflichtteilsstrafklausel führt z.B. dazu, dass die Steuerfreibeträge der Kinder im ersten Erbfall komplett verloren gehen – ein unter steuerlichen Aspekten äußerst ungünstiges Ergebnis.

Ungünstiges Berliner Testament

Ehegatten setzen sich oft gegenseitig zu Alleinerben ein („Berliner Testament“) und sichern das mit einer Pflichtteilsstrafklausel ab. Der Nachteil: Beim Tod des Erstversterbenden gehen die Steuerfreibeträge der Kinder verloren. Beim Tod des zweiten Ehegatten wird das gesamte Vermögen bei den Kindern besteuert, was zu einer hohen Steuerlast führt.
Unsere Lösung: Den Kindern wird schon zu Lebzeiten Immobilieneigentum übertragen, unter Nießbrauchsvorbehalt. Oder es wird eine Immobiliengesellschaft gegründet, an der die Kinder beteiligt werden. Beides natürlich unter Pflichtteilsanrechnung.

Die Patchwork Familie

In Patchwork-Familien erscheint die gesetzliche Erbfolge oft als ungerecht. Die Lösung: Der neue Ehepartner erhält als Vermächtnis den Nießbrauch an den Immobilien, was ihm die Nutzung des Vermögens zu Lebzeiten sichert. Die Kinder erhalten jedoch das Eigentum. So wird sichergestellt, dass das Vermögen letztlich in der eigenen Blutlinie verbleibt. Eventuell muss ein gegenseitiger Pflichtteilsverzicht vereinbart werden.

Behindertentestament

Haben Sie ein Kind mit einer Behinderung, das Sozialleistungen bezieht, oder ist Ihr Kind verschuldet? Würden Sie es zum Erben berufen, so würde das Erbe in diesen Fällen vollständig dem Sozialhilfeträger oder dem Staat zugute kommen.
Die Lösung: Mit einem so genannten „Behinderten- oder Bedürftigentestament“ setzen Sie das jeweilige Kind als Vorerben und andere Kinder als Nacherben ein. Gleichzeitig ordnen Sie eine lebenslange Dauertestamentsvollstreckung an. Der Testamentsvollstrecker verwaltet den Erbteil treuhänderisch und kann dem bedürftigen Kind aus den Erträgen persönliche Zuwendungen machen (z.B. für Urlaube, Hobbies, Therapien), auf die der Staat oder die Gläubiger keinen Zugriff haben. So kommt Ihr Erbe tatsächlich ausschließlich dem Kind zugute, das Sie versorgen möchten.nnt.

Steuerliche Optimierung

Der Hauptgrund für eine fachkundige Beratung ist allerdings die Tatsache, dass ohne sachkundige Beratung - jedenfalls bei höheren Vermögen - immense Steuernachteile drohen. Das Steuerrecht bietet - insbesondere durch die alle 10 Jahre neu auflebenden Freibeträgen - aber auch auf anderem Wege großzügige Gestaltungsmöglichkeiten, die - bei günstiger Ausgangslage - auch bei hohen Vermögen bis zur völligen Steuerfreiheit führen können.

Wohnsitz im Ausland

Wer seinen Lebensmittelpunkt im Ausland hat, kann u.U. durch Testament eine Rechtswahl treffen.

Auslandsvermögen und Steuern

Wer Vermögen im Ausland hat, sollte außerdem bedenken, dass eine solche Konstellation häufig steuerlich sehr nachteilig ist, jedenfalls dann, wenn auch das Ausland den Erbfall besteuert. Nur selten gibt es Doppelbesteuerungsabkommen, häufig führt der Erbfall zu einer echten Doppelbelastung. Gerade Bankguthaben im Ausland stehen in der Gefahr doppelt besteuert zu werden.
Adresse
Dr. Ramminger & Partner Rechtsanwälte & Steuerberater Partnerschaftsges. mbB
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