Schenken mit Nießbrauch

Eine vorausschauende Vermögensplanung kann nicht nur den Grundstein für die finanzielle Sicherheit Ihrer Liebsten legen, sondern Ihnen auch erhebliche Steuerersparnisse ermöglichen. Anstatt auf die gesetzliche Erbfolge zu warten, bietet die Schenkung zu Lebzeiten eine attraktive Möglichkeit, größere Vermögenswerte wie Immobilien, Wertpapiere oder Barvermögen steueroptimiert an die nächste Generation zu übertragen. Der Schlüssel hierzu liegt in der geschickten Nutzung der gesetzlichen Freibeträge, die alle zehn Jahre aufs Neue in voller Höhe ausgeschöpft werden können.
Wer in Deutschland Vermögen erbt oder geschenkt bekommt, muss unter Umständen einen erheblichen Teil davon an das Finanzamt abführen. Die Erbschaft- und Schenkungsteuer kann, je nach Verwandtschaftsgrad und Höhe des Vermögens, empfindlich zu Buche schlagen. Doch das Gesetz bietet legale Wege, diese Steuerlast zu minimieren oder gar gänzlich zu umgehen. Die Schenkung unter Nießbrauchsvorbehalt stellt die klassische Methode dar, Vermögen im Hinblick auf die steuerliche 10-Jahres-Frist bereits zu Lebzeiten auf Nachfolger zu übertragen.

Welche Folgen hat eine Schenkung mit Nießbrauchsvorbehalt?

Der Beschenkte wird Eigentümer, der Schenker behält den lebenslangen Nießbrauch. Auf den ersten Blick ändert sich nicht viel. Der Schenker kann weiterhin die Nutzungen ziehen und sogar die Abschreibung wie bisher geltend machen. Bei einem Mehrfamilienhaus kann der Schenker also weiterhin die Mieten vereinnahmen, und daraus seinen Lebensunterhalt bestreiten. Er kann notwendige Mieterhöhungen aussprechen, muss Reparaturen durchführen, Mieter kündigen, neu vermieten usw. Im Verhältnis zu Kindern wird oft auch bestimmt, dass abweichend vom BGB auch außergewöhnliche Instandhaltunskosten dem NIeßbraucher zur Last fallen, damit diese steuerwirksam geltend gemacht werden können.
In steuerlicher Hinsicht gilt der Zuwendungsempfänger nicht mit dem vollen Marktwert der Immobilie als bereichert, sondern der Nießbrauchswert wird abgezogen. Ermittelt wird der Nießbrauchswert anhand der Restlebensdauer des Schenkers, und einem Abzinsungsfaktor von 6% p.a.

Kann der Nießbraucher noch verkaufen?

Auch verkaufen kann der Nießbraucher - das aber nur in Abstimmung mit dem Beschenkten als dem neuen Eigentümer. Und dann würde der Löwenanteil des Verkaufspreises auch dem Beschenkten zukommen, der Nießbraucher erhält nur den Teil der dem Wert seines Nießbrauches entspricht. Es bestehen aber keine Bedenken, den Kaufpreis in einer neuen Immobilie mit gleicher Nießbrauchskonstruktion oder in einem Wertpapierdepot mit Nießbrauchsvorbehalt anzulegen.

Wie wird der Nießbraucher geschützt?

Der Nießbrauch wird im Grundbuch eingetragen und ist damit sicher. Bei Bedarf kann der Nießbrauch auch für den Ehegatten eingetragen werden (natürlich nur für den Fall des Überlebens und des Fortbestands der Ehe).
Zudem werden im Übergabevertrag etliche Rückübertragungsvorbehalte aufgenommen:
  • Für den Fall des Vorversterbens des Beschenkten
  • Für den Fall, dass dieser die Immobilie veräußert oder belastet
  • Für den Fall, dass Gläubiger in die Immobilie vollstrecken oder
  • Für den Fall, dass die Übertragung zu einer Steuerbelastung führt.
Diese Vorbehalte werden grundbuchlich durch eine sogenannte Rückauflassungsvormerkung abgesichert.
Und ganz wichtig: Es sollte im Übergabevertrag bestimmt werden, dass sich der Beschenkte die Schenkung auf seinen Pflichtteil anrechnen lassen muss.

Verkauf als Alternative

Eine Alternative zur Schenkung unter Nießbrauchsvorbehalt kann der Verkauf einer Immobilie an das Kind darstellen, wenn es sich um ein abgeschriebenes Mehrfamilienhaus handelt. Dabei braucht kein Darlehen von einer Bank aufgenommen werden; auch ein Verkäuferdarlehen, selbst ein tilgungsfreies. Das Darlehen muss nur - da Verwandtengeschäft - dem Fremdvergleich standhalten.
Beachte: Der Verkauf sollte zum vollen Marktwert erfolgen, nicht zu einem ermäßigten Preis. Nur so kann die steuerliche Abschreibung wieder auf einen angemessenen Betrag angehoben werden. Will man dem Kind etwas schenkweise zukommen lassen, dann kann man nach angemessener Wartezeit einen Teil des Darlehens erlassen, so dass dann auch der Schenkungsfreibetrag ausgeschöpft wird.
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