Eine solche Stiftung ist nämlich praktisch dem Erbrecht entzogen. Die Stiftung ist selbstständig, sie hat keine Abkömmlinge und auch ihr Gründer braucht sie bei seinem Testament nicht zu berücksichtigen.
Streit unter Erben wegen einer Aufteilung des Erbes kann es darum nicht geben. Es wird nicht dazu kommen, dass eine Immobilie der Teilungsversteigerung unterworfen wird, weil die Erben sich nicht einigen können.
Sie ist nicht nur dem Erbrecht entzogen, sondern auch dem Zugriff von Gläubigern oder Ehepartnern bei Scheidungen.
Die Stiftung hat keine Erben, sondern nur Begünstigte, diese wird durch die Satzung festgelegt.