Erbschein beantragen

Als berufener Erbe oder Miterbe stehen Sie vor der Herausforderung, Ihre Rechtsstellung gegenüber Banken, Versicherungen, Behörden und dem Grundbuchamt nachweisen zu müssen. In den meisten Fällen ist der Erbschein der Schlüssel, der Ihnen den Zugang zum Nachlassvermögen eröffnet. Der Weg zum richtigen Erbschein kann jedoch komplex und mit juristischen Fallstricken verbunden sein. Wir bieten Ihnen eine umfassende und nahtlose Begleitung im gesamten Erbscheinsverfahren – von der ersten strategischen Prüfung bis zur finalen Umschreibung von Vermögenswerten.

Wer braucht keinen Erbschein?

Einen Erbschein brauchen Sie nicht, wenn der Erblasser ein notariell beurkundetes Testament oder einen notariell beurkundeten Erbvertrag hinterlassen hat und das Eröffnungsprotokoll des zuständigen Nachlassgerichts vorliegt. Dieses ersetzt in der Regel den Erbschein.
Ausnahmen gelten, wenn die Erbrechtslage aus dem Testament nicht klar entnommen werden kann, insbesondere wenn die testamentarischen Regeln verwirrend und unklar sind. Dann kann die Vorlage eines Erbscheines gefordert werden.
Keinen Erbschein benötigt auch, wer im Besitz einer Vorsorgevollmacht ist, die über den Tod hinaus geht.

Inwiefern ist der Wohnsitz des Erblassers entscheidend?

Hatte der Erblasser seinen gewöhnlichen Aufenthalt nicht in Deutschland, sondern in einem anderen europäischen Staat, der die Europäische Erbrechtsverordnung unterzeichnet hat (das sind alle Staaten außer Irland und Dänemark), dann sind die deutschen Gerichte unzuständig. Die Erben müssen sich dann wegen eines Europäischen Nachlasszeugnis an das Gericht im Staat des gewöhnlichen Aufenthaltes wenden. Hatte der Erblasser seinen Wohnsitz hingegen im außereuropäischen Ausland, oder in Irland oder Dänemark, dann kann zusätzlich in Deutschland für den dort belegenen Nachlass ein gegenständlich beschränkter Erbschein beantragt werden.

Was kostet ein Erbschein und wo wird er beantragt?

Die Kosten eines Erbscheines richten sich nach dem Wert der Erbschaft, wobei Verbindlichkeiten höchstens bis zur Hälfte des Bruttowertes berücksichtigt werden.
DIe Notarkosten betragen aufgrund der erforderlichen Eidesstattlichen Versicherung
- wenn der Nachlasswert 100.000 EUR beträgt, 273 EUR,
- wenn der Nachlasswert 500.000 EUR beträgt, 935 EUR
- und wenn der Nachlasswert 1 Mio. EUR beträgt, 1.735 EUR.
Sämtliche Beträge verstehen sich zuzüglich 19% Umsatzsteuer und Auslagen. Hinzu kommen noch Gerichtskosten in etwa gleicher Höhe. Übrigens: Wird ein Erschein direkt beim Nachlassgericht beantragt, dann wird es nur unwesentlich günstiger, denn dann fällt eine 2-facher statt 1-fache Gerichtsgebühr an.
Der Antrag ist bei dem Amtsgericht zu stellen, bei dem der Erblasser seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Der Notar übermittelt den Antrag nebst den erforderlichen Unterlagen per EGVP (Notarpost) an das Amtsgericht.

Welche Unterlagen sind beizufügen?

Neben der Sterbeurkunde ist stets das Testament beizufügen, falls ein handschriftliches Testament vorliegt. Der Testamentserbe hat des weiteren die gesetzlichen Erben mit Namen, Vornamen und genauer Anschrift anzugeben, die zum Zuge kämen, falls ein Testament nicht vorläge. Denn diesen ist von Seiten des Gerichts rechtliches Gehör einzuräumen.
Liegt kein Testament vor, gilt also gesetzliche Erbfolge, dann ist zu belegen, woraus sich das Erbrecht ergibt. Die überlebende Ehefrau muss z.B. die Heiratsurkunde vorlegen, Kinder die Geburtsurkunde. War eine Ehe kinderlos, und erbt die Ehefrau, dann ist auch zu belegen, dass die Eltern des Erblassers bereits verstorben sind, durch Hereingabe der Sterbeurkunden. Richtig kompliziert wird es, wenn entferte Verwandte erben, denn hier sind meist zahlreiche Sterbedokumente vorzulegen.

Europäisches Nachlasszeugnis

Befinden sich einzelne Vermögenswerte (z. B. eine Ferienimmobilie, ein Bankkonto) in einem anderen EU-Mitgliedstaat (mit Ausnahme von Dänemark und Irland, die an der Europäischen Erbrechtsverordnung nicht teilnehmen), so sollte statt eines Erbscheines besser gleich ein Europäisches Nachlasszeugnis beantragt werden. Es ist europaweit gültig und vereinfacht die Abwicklung im Ausland erheblich. Auch dieses muss vor einem Notar oder dem Nachlassgericht beantragt werden.

Was wir für Sie tun können

Wir ermitteln die Rechtslage und bereiten die korrekte und sinnvolle Antragstellung vor: Europäisches Nachlasszeugnis oder Erbscheinsantrag. Im Antrag ist nämlich auch zu beantragen, zu welchem Bruchteil ein Erbschein beantragt wird, ob als Vorerbe oder Nacherbe, ob mit oder ohne Testamentsvollstreckervermerk.

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