Erbschaftsteuer

Bei einem Erbfall ist meist auch eine Erbschaftsteuererklärung zu erstellen.

Wer muss eine Steuererklärung abgeben?

In Deutschland muss der Erbe oder Miterbe nicht sogleich eine Erbschftsteuererklärung abgeben, sondern man muss erstmal dem Finanzamt nur den Erbfall anzeigen. Auch diese Anzeige braucht nicht zu erfolgen, wenn das Finanzamt anderweitig vom Erbfall erfahren hat, was stets anzunehmen ist, wenn ein deutsches Nachlassgericht ein Testament eröffnet hat. Das Finanzamt entscheidet dann, ob es eine Erbschaftsteuererklärung anfordert.

Wie berechnet sich die Erbschaftsteuer?

Die Erbschaftsteuer richtet sich nach dem Wert des Erwerbs und dem Verwandtschaftsverhältnis zum Erblasser.
Die Erbschaftsteuer unterscheidet drei Steuerklassen:
zur Steuerklasse I gehören der Ehepartner, Kinder und Stiefkinder, Enkel oder Eltern. Hier beträgt der Steuersatz zwischen 7% und 30%, gestaffelt nach dem Wert des Nachlasses. Der Ehepartner hat einen Freibetrag von 500.000 EUR, Kinder und Stiefkinder von 400.000 EUR, Enkel von 200.000 EUR und jedes Elternteil von 100.000 EUR. Kinder und Ehegatten können evtl. einen besonderen Versorgungsfreibetrag geltend machen.
Zur Steuerklasse II gehören Geschwister, Nichten, Neffen, Schwiegerkinder und der Ex-Eheparter. Hier beträgt der Steuersatz zwischen 15% und 40%, je nach Wert des Nachlasses. Der Freibetrag beträgt einheitlich 20.000 EUR.
Zur Steuerklasse III gehören alle übrigen Anverwandten oder Bekannte, auch Lebensgefährten. Hier beträgt der Steuersatz 30%-50%, je nach Wert des Nachlasses. Der Freibetrag beträgt einheitlich 20.000 EUR.
Zusätzlich können Angehörige, die den Erblasser unentgeltlich gepflegt haben, einen Pflegefreibetrag von 20.000 EUR geltend machen.

Wie werden Immobilien bewertet?

Immobilien im Nachlass werden in der Regel nach dem gemeinen Wert bewertet, also dem Verkehrswert, den sie bei einem Verkauf am Stichtag (Todestag) erzielen würden. Maßgeblich sind das Bewertungsgesetz (BewG) und die aktuellen Bodenrichtwerte.
Die Wertermittlung erfolgt entweder nach dem Vergleichswertverfahren (Eigentumswohnungen), Ertragswertverfahren (vermietete Immobilien) oder Sachwertverfahren (Eigennutzung, Spezialimmobilien).
Zu Wohnzwecken vermietete Immobilien im Inland oder dem europäischen Ausland sind begünstigt und werden nur mit 90% ihres Wertes angesetzt.
Begünstigt ist auch das Familienheim: Ehepartner und Kinder können die Erbschaftsteuer für das Familienheim komplett vermeiden – unter bestimmten Voraussetzungen (10 Jahre Selbstnutzungspflicht, keine vorzeitige Veräußerung).

Was gilt für Unternehmen und Gesellschaftsrechte?

Unternehmensvermögen kann unter bestimmten Voraussetzungen weitgehend steuerfrei übertragen werden, wenn:
Der Betrieb fortgeführt wird, die Lohnsummenregel eingehalten wird, und das Verwaltungsvermögen bestimmte Grenzen nicht übersteigt.
Die Begünstigung gilt auch für Gesellschaftsanteile (z. B. an einer GmbH), allerdings nur bei einer Mindestbeteiligung von 25%.

Wie werden Vorschenkungen berücksichtigt?

Schenkungen innerhalb der letzten 10 Jahre vor dem Tod werden bei der Erbschaftsteuer voll hinzugerechnet. Ein Abschmelzmodell wie im Zivilrecht ist der Erbschaftsteuer unbekannt.

Was gilt bei Auslandsvermögen?

War der Erblasser unbeschränkt steuerpflichtig - oder ist es der Erbe - dann wird Auslandsvermögen voll hinzugerechnet, auch wenn es im Ausland nochmals zu versteuern ist. Eventuell wird eine im Ausland gezahlte Steuer hier angerechnet. Nur selten gibt es Doppelbesteuerungsabkommen, die - wie z.B. das DBA mit den USA - zu einer Freistellung des Auslandsvermögens führen können - das ist jeweils von Fall zu Fall zu prüfen.

Tipps zur Verminderung von Erbschaftsteuer

  • Kindern steht der Freibetrag von 400.000 Euro im Verhältnis zu jedem Elternteil zu. Ein Berliner Testament, durch das sich die Ehegatten gegenseitig zu Alleinerben und die Kinder zu Erben des längstlebenden Ehegatten einsetzen, führt zum Verlust der steuerlichen Freibeträge und zur Mehrfachbesteuerung des gleichen Vermögens, ist also nur nach entsprechender Beratung einzusetzen.
  • Der Schenkungsteuer-Freibetrag kann alle 10 Jahre neu in Anspruch genommen werden, und davon sollte man auch Gebrauch machen.
  • Der nichteheliche Lebenspartner wird anders als der geschiedene Ehepartner - steuerlich wie ein völlig Fremder behandelt. Bei größeren Vermögen zahlt sich eine Eheschließung (bzw. Lebenspartnerschaft) für den Überlebenden daher in erheblichen Erparnissen aus. Für den Fall einer Scheidung hilft ein gut ausformulierter Ehevertrag.
  • Den Kinderfreibetrag kann man auch durch eine Adoption erlangen. EIne Adoption setzt nur das Entstehen eines Eltern-Kind-Verhältnisses voraus, sie ist nicht nur bei Patenkindern möglich, sondern auch in etlichen anderen Fällen.
  • Stirbt der Versicherungsnehmer einer Lebensversicherung, dann wird die Versicherungssumme beim Hinterbliebenen voll steuerpflichtig. Dies gilt selbst dann, wenn die Prämien im wesentlichen durch den Hinterbliebenen aufgebracht wurden. Dies kann vermieden werden, indem die Lebensversicherung von vornherein auf den Begünstigten als Versicherungsnehmer abgeschlossen wird.
  • Wird unter Vorbehalt des Niesßbrauchs eine Immobilie übertragen, dann kann er weiterhin die Abschreibung vornehmen und Mieterträge generieren. Jedoch wird durch massiv Erbschaftsteuer eingespart, weil der Nießbrauchsvorbehalt auch eine Wertminderung bewirkt. Weit interessanter sind Möglichkeite, die ein so genannter Immobilienpool bwz. eine Familienbesitzgesellschaft bietet.
  • Die einkommensteuerlichen Vergünstigungen einer Betriebsveräußerung oder Betriebsaufgabe nach § 16 EStG (sogenannter halber Steuersatz, Freibetrag) können nur in Anspruch genommen werden, wenn noch in der Person des Erblassers die tatbestandlichen Voraussetzungen einer Betriebsaufgabe eintreten. Erfolgt die Betriebsaufgabe erst durch den oder die Erben, dann droht die Besteuerung der aufgedeckten stillen Reserven zum regulären Steuersatz!
  • Gegenüber dem Ehepartner ist die lebzeitige Übertragung des Familienwohnheimes gänzlich steuerfrei, während dies von Todes wegen nur bei Wahrung einer 10-jährigen Behaltefrist der Fall ist! Die schenkweise Übertragung des Familienwohnheims an die Ehefrau sollte natürlich unter auflösende Bedingung (Ehescheidung) gestellt werden und durch Vormerkung entsprechend gesichert werden. Dann wird ein zusätzlicher Schutz vor Insolvenz des Unternehmers erreicht.
  • Schenkungen an minderjährige Kinder können gerade auch im Hinblick auf die Ausnutzung des einkommensteuerlichen Grundfreibetrages des Kindes interessant sein, nicht nur im Hinblick auf die schenkungsteuerliche 10-Jahres-Frist.


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