Die Erbschaftsteuer richtet sich nach dem Wert des Erwerbs und dem Verwandtschaftsverhältnis zum Erblasser.
Die Erbschaftsteuer unterscheidet drei Steuerklassen:
zur Steuerklasse I gehören der Ehepartner, Kinder und Stiefkinder, Enkel oder Eltern. Hier beträgt der Steuersatz zwischen 7% und 30%, gestaffelt nach dem Wert des Nachlasses. Der Ehepartner hat einen Freibetrag von 500.000 EUR, Kinder und Stiefkinder von 400.000 EUR, Enkel von 200.000 EUR und jedes Elternteil von 100.000 EUR. Kinder und Ehegatten können evtl. einen besonderen Versorgungsfreibetrag geltend machen.
Zur Steuerklasse II gehören Geschwister, Nichten, Neffen, Schwiegerkinder und der Ex-Eheparter. Hier beträgt der Steuersatz zwischen 15% und 40%, je nach Wert des Nachlasses. Der Freibetrag beträgt einheitlich 20.000 EUR.
Zur Steuerklasse III gehören alle übrigen Anverwandten oder Bekannte, auch Lebensgefährten. Hier beträgt der Steuersatz 30%-50%, je nach Wert des Nachlasses. Der Freibetrag beträgt einheitlich 20.000 EUR.
Zusätzlich können Angehörige, die den Erblasser unentgeltlich gepflegt haben, einen Pflegefreibetrag von 20.000 EUR geltend machen.