Was wir tun, hängt davon ab auf welcher Seite wir tätig werden. Wenn wir auf Seiten des Anspruchsstellers tätig werden, dann gilt:
Zunächst einmal prüfen wir die Rechtslage. War der Erblasser überhaupt berechtigt, seinen Abkömmling zu enterben? Es kommt nämlich gar nicht so selten vor, dass ein Erblasser übersieht, oder es gar ignoriert, dass er durch gemeinschaftliches Testament oder einen Erbvertrag in seiner Testierfreiheit eingeschränkt ist. Dann ist eine Enterbung unter Umständen gar nicht wirksam.
Testamente können auch unwirksam sein, weil sie gegen die guten Sitten verstoßen. So hat jüngst das OLG Frankfurt entschieden, dass ein Erblasser eine Enterbung nicht davon abhängig machen darf, wie oft die Söhne ihn besucht haben.
Schließlich kann eine Enterbung angreifbar sein, weil der Erblasser von falschen Tatsachen ausging oder infolge Demenz oder anderer Geisteskrankheiten nicht mehr testierfähig war.
Wir überprüfen auch die Wirksamkeit eines Pflichtteilsverzichts. Nach jüngst ergangenen Urteilen kann ein Pflichtteilsverzicht auch schnell als unwirksam anzusehen sein, wenn er beispielsweise abgegeben wurde ohne jegliche Gegenleistung!
Wir fordern die Erben sodann zur Zahlung und Auskunftserteilung sowie zur Vorlage eines geordneten Nachlassverzeichnisses - errichtet durch einen Notar - auf. Bei Immobilien oder Unternehmen fordern wir die Vorlage von Sachverständigengutachten und Unterlagen zur Wertermittlung an. Wir sorgen für eine vollständige und korrekte Bewertung des Nachlasses.
Auf Basis der erhaltenen Auskünfte berechnen wir die Höhe des Pflichtteilsanspruches. Dabei prüfen wir auch, ob Schenkungen des Erblassers zu Lebzeiten Ihren Anspruch erhöhen (sog. Pflichtteilsergänzungsanspruch) und inwieweit dies der Fall ist. Wenn Schenkungen vorbehaltlos erfolgt sind, findet eine Abschmelzungsregelung Anwendung, wonach Schenkungen, die 1 Jahr zurückliegen, nur noch mit 90 % bewertet werden, Schenkungen, die 2 Jahre zurückliegen, mit 80% usw., so dass 10 Jahre nach der Schenkung keine Erhöhung mehr verlangt werden kann. Diese Abschmelzungsregelung findet jedoch keine Anwendung bei Schenkungen, die unter Nießbrauchsvorbehalt erfolgt sind. Ebensowenig bei Schenkungen, die an den Ehegatten erfolgt sind.
Sollte eine gütliche Einigung mit dem / den Erben nicht möglich sein, reichen wir eine sogenannte Stufenklage bei Gericht ein, mit der zunächst Auskunft über die Werte bzw. Einholung von Sachverständigengutachten und in zweiter Linie basierend darauf Zahlung verlangt wird. Selbstverständlich beachten wir hierbei die gesetzliche Verjährungsfrist von 3 Jahren.