Beratung beim Pflichtteil

Der Erblasser darf ein Kind oder auch seinen Ehegatten zwar enterben, diese dürfen nach dem Gesetz aber nicht leer ausgehen. Ihnen steht zumindest der sogenannte Pflichtteil zu, das ist ein Geldanspruch in der Höhe der Hälfte des gesetzlichen Erbteilt.
Wichtig: Eine Ehefrau kann, wenn sie enterbt wird, zusätzlich zum Pflichtteil den Zugewinnausgleich verlangen, auf den sie auch bei einer Scheidung Anspruch hätte.
Einen Pflichtteilsanspruch hat auch ein Enkel, wenn das vermittelnde Elternteil verstorben ist.
Auch jedem Elternteil steht ein Pflichtteil zu, wenn ein Kind ohne Nachkommen verstirbt.

Auskunftsanspruch

Der Pflichtteilsberechtigte hat einen gesetzlichen Anspruch auf Auskunft über die Zusammensetzung des Nachlasses. Der Berechtigte kann Einholung eines notariellen Nachlassverzeichnisses verlangen sowie eine gutachterliche Wertermittlung. Ferner kann der Berechtigte Auskunft über lebzeitige Schenkungen verlangen, die den Pflichtteil dann entsprechend erhöhen könenn.

Wie erhöhen lebzeitige Schenkungen den Pflichtteil?

Hat der Erblasser seinem Ehegatten eine Schenkung gemacht, dann ist diese mit dem damaligen Zeitwert dem Nachlass hinzuzurechnen. Hat er einem Dritten eine Schenkung gemacht, dann wird diese nicht berücksichtigt, wenn die Schenkung mehr als 10 Jahre her ist. Sie wird zu 10% berücksichtig, wenn die Schenkung vor 9 Jahren war, zu 20% berücksichtigt, wenn de Schenkung von 8 Jahren war, usw.
Beachte: Eine Schenkung unter Nießbrauchsvorbehalt oder Wohnungsrechtsvorbehalt löst die sogenannte Abschmelzung nicht aus, wird also voll hinzugerechnet.

Verjährung beachten

Pflichtteilsansprüche verjähren binnen 3 Jahren ab dem Erbfall. Die bloße Zahlungsanforderung unterbricht nicht die Verjährung!

Pflichtteilsverzicht

Auf den Pflichtteil kann verzichtet werden. Allerdings bedarf ein solcher Pflichtteilsverzicht der notariellen Beurkundung. Dadurch soll sichergestellt werden, dass ein solche Pflichtteilsverzicht nicht unüberlegt aus einer Stimmungslage heraus abgegeben wird.

Was wir für Sie tun können

Was wir tun, hängt davon ab auf welcher Seite wir tätig werden. Wenn wir auf Seiten des Anspruchsstellers tätig werden, dann gilt:
Zunächst einmal prüfen wir die Rechtslage. War der Erblasser überhaupt berechtigt, seinen Abkömmling zu enterben? Es kommt nämlich gar nicht so selten vor, dass ein Erblasser übersieht, oder es gar ignoriert, dass er durch gemeinschaftliches Testament oder einen Erbvertrag in seiner Testierfreiheit eingeschränkt ist. Dann ist eine Enterbung unter Umständen gar nicht wirksam.
Testamente können auch unwirksam sein, weil sie gegen die guten Sitten verstoßen. So hat jüngst das OLG Frankfurt entschieden, dass ein Erblasser eine Enterbung nicht davon abhängig machen darf, wie oft die Söhne ihn besucht haben.
Schließlich kann eine Enterbung angreifbar sein, weil der Erblasser von falschen Tatsachen ausging oder infolge Demenz oder anderer Geisteskrankheiten nicht mehr testierfähig war.
Wir überprüfen auch die Wirksamkeit eines Pflichtteilsverzichts. Nach jüngst ergangenen Urteilen kann ein Pflichtteilsverzicht auch schnell als unwirksam anzusehen sein, wenn er beispielsweise abgegeben wurde ohne jegliche Gegenleistung!
Wir fordern die Erben sodann zur Zahlung und Auskunftserteilung sowie zur Vorlage eines geordneten Nachlassverzeichnisses - errichtet durch einen Notar - auf. Bei Immobilien oder Unternehmen fordern wir die Vorlage von Sachverständigengutachten und Unterlagen zur Wertermittlung an. Wir sorgen für eine vollständige und korrekte Bewertung des Nachlasses.
Auf Basis der erhaltenen Auskünfte berechnen wir die Höhe des Pflichtteilsanspruches. Dabei prüfen wir auch, ob Schenkungen des Erblassers zu Lebzeiten Ihren Anspruch erhöhen (sog. Pflichtteilsergänzungsanspruch) und inwieweit dies der Fall ist. Wenn Schenkungen vorbehaltlos erfolgt sind, findet eine Abschmelzungsregelung Anwendung, wonach Schenkungen, die 1 Jahr zurückliegen, nur noch mit 90 % bewertet werden, Schenkungen, die 2 Jahre zurückliegen, mit 80% usw., so dass 10 Jahre nach der Schenkung keine Erhöhung mehr verlangt werden kann. Diese Abschmelzungsregelung findet jedoch keine Anwendung bei Schenkungen, die unter Nießbrauchsvorbehalt erfolgt sind. Ebensowenig bei Schenkungen, die an den Ehegatten erfolgt sind.
Sollte eine gütliche Einigung mit dem / den Erben nicht möglich sein, reichen wir eine sogenannte Stufenklage bei Gericht ein, mit der zunächst Auskunft über die Werte bzw. Einholung von Sachverständigengutachten und in zweiter Linie basierend darauf Zahlung verlangt wird. Selbstverständlich beachten wir hierbei die gesetzliche Verjährungsfrist von 3 Jahren.

Adresse
Dr. Ramminger & Partner Rechtsanwälte & Steuerberater Partnerschaftsges. mbB
Gerbermühlstraße 9, 60594 Frankfurt am Main (zwischen Colosseo und Oberfinanzdirektion)
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