Die wichtigste und dringendste Entscheidung ist die Entscheidung, ob die Erbschaft angenommen werden oder ob sie besser ausgeschlagen werden sollte. Die Ausschlagung kann nämlich immer nur binnen 6 Wochen ab Kenntnis erklärt werden. Die Frist verlängert sich auf 6 Monate bei nachgewiesenem Auslandsaufenthalt des Erben. Die Ausschlagungserklärung bedarf einer Unterschriftsbeglaubigung durch den Notar, wenn sie nicht direkt vor dem Nachlassgericht abgegeben wird.
Meist wird eine Ausschlagung erklärt, weil der Nachlass erkennbar überschuldet ist und der berufene Erbe nicht für die Schulden des Erblassers haften will. Ist nicht sicher, ob der Nachlass überschuldet ist, so sei darauf hingewiesen, dass sowohl Ausschlagung wie auch Annahme der Erbschaft angefochten werden können, wenn sich der Irrtum später herausstellt. Die Anfechtung der Annahme gilt dann als Ausschlagung, die Anfechtung der Ausschlagung gilt dann als Annahme. Auch diese Anfechtung ist aber form- und fristgebunden.
Nur selten wird eine Ausschlagung erklärt, weil ein Erbe oder Miterbe bereits ausreichend Vermögen besitzt und ihm der Wert des Nachlasses zu gering erscheint, um sich mit dem Stress einer Nachlassabwicklung auseinander zu setzen.
Eine Ausschlagung ist aber auch zu erwägen, wenn zwar eine Erbeinsetzung erfolgt ist, die Erbschaft aber durch Auflagen und Vermächtnisse oder Testamentsvollstreckungsanordnung derart eingeschränkt ist, dass das Pflichtteil günstiger wäre. Insbesondere der nicht befreite Vorerbe sollte über eine Ausschlagung nachdenken, wenn er denn pflichtteilsberechtigt ist. Wichtig: Bei Ausschlagung muss man sich dann das Pflichtteil ausdrücklich vorbehalten.