Sie möchten eine Selbstanzeige erstatten? Oder es wurde Ihnen bereits die Einleitung eines Strafverfahrens bekannt gegeben und Sie möchten nun die bestmögliche Verteidigung erreichen? Vielleicht wurde auch bereits eine Durchsuchung durchgeführt? Oder Ihnen ist eine Anklageschrift schon zugestellt worden und Sie fürchten eine Verurteilung? In all diesen Fällen können Sie auf die Erfahrung unserer im Steuerstrafrecht erfahrenen Rechtsanwälte vertrauen. Wir können zwar nicht aus schwarz weiß machen, aber wir können Ihnen versprechen, das günstigste Ergebnis für Sie zu erreichen.
Vorgehen bei Steuerstrafverfahren
Ist bereits ein Steuerstrafverfahren gegen Sie eingeleitet worden, dann fordern wir zunächst Akteneinsicht an. Nach Analyse der Akte planen wir gemeinsam mit Ihnen das weitere Vorgehen: Offensivverteidigung (wir lassen es auf ein Gerichtsverfahren ankommen und kämpfen für einen Freispruch) oder Defensivverteidigung (wir sorgen für eine Einstellung des Verfahrens im Vorfeld eines gerichtlichen Verfahrens). Letzteres ist meist nur gegen Zugeständnisse (z. B. Zahlung einer Auflage, Einräumung bestimmter Tatvorwürfe) möglich.
Im Einzelnen:
Vertretung des Beschuldigten gegenüber Steuerfahndung / Staatsanwaltschaft in steuerlichen Ermittlungsverfahren
Teilnahme an steuerlichen Durchsuchungen
Einlegung von Beschwerden gegen Durchsuchung und Beschlagnahme
Verteidigung vor Gericht in Steuerstrafsachen und Steuerordnungswidrigkeiten
Vertretung bei inhaftierten Beschuldigten, Haftprüfungsbeschwerden
Berufungs- und Revisionsverfahren im Strafrecht
Rechtsmittel gegen Informationsweitergaben
Vertretung bei Rechtshilfeersuchen
Strategieplanung für den Fall rechtskräftiger Verurteilung betr.Tagessätze /Strafantritt
Wir werden insbesondere in folgenden Fällen tätig:
Bei einer Betriebsprüfung
Bei einer Durchsuchung
Bei Vorlage von Kontrollmitteilungen
Verfolgung von Umsatzsteuerbetrug
Trustkonstruktionen im Ausland
Karusselgeschäften im EU-Bereich
Einschaltung von Vermittlungsagenturen im Ausland
Anerkennungsproblematik von Betriebsstätten im niedrigbesteuerten Ausland usw.
Arbeiten mit Abdeckrechnungen
Steuerberaterhaftungsfragen
Steuerhinterziehung durch Gestaltungsmissbrauch
Steuerhinterziehung durch rechtsmissbräuchliche Errichtung von Auslandsgesellschaften
Auslandsstiftungen, Auslandstrusts
Schenkungen im Ausland / Provisionszahlungen auf Auslandskonte
Selbstanzeige - noch immer attraktiv
Die rechtlichen Möglichkeiten, eine Selbstanzeige zu erstatten, sind in der letzten Zeit erheblich eingeschränkt worden. Trotz aller Verschärfungen bildet die Selbstanzeige aber noch ein sehr wirksames Instrument, das in die steuerstrafrechtliche Beratung unbedingt einzubeziehen ist.
Wenn Sie Fragen zur steuerlichen Selbstanzeige haben, insbesondere im Zusammenhang mit Kapitaleinkünften aus der Schweiz, Österreich oder Luxemburg, Liechtenstein, Singapur, oder Panama oder mit Stiftungen, dann sprechen Sie uns gerne unverbindlich an. Wir helfen Ihnen gern weiter:
Anonyme Beratung möglich: Terminsvereinbarung unter Pseudonym und Barzahlung
Schätzung von Steuernachzahlungsbeträgen
Einschätzung von Entdeckungsrisiken und möglichen Strafsanktionen
Durchsicht von vorhandenen Unterlagen vor Ort im europäischen oder außereuropäischen Ausland (auch in Übersee), Transport anonymer Unterlagen / anonymisierter Unterlagen nach Deutschland
Nachträgliche Deklarierung von Auslandskonten und Auslandsvermögen und Berichtigung von fehlerhaften Steuererklärungen
Sonstige Steuernacherklärungen in allen Bereichen des Steuerrechts
Abklärung des Informationsflusses bei Beschäftigten des öff. Dienstes
Vertretung im Steuerveranlagungsverfahren bei Schätzung von Besteuerungsgrundlagen
Ergebnisoffene Beratung: Nach Darlegung des Für und Wider entscheiden Sie ob und was Sie weiter unternehmen wollen.
Wenn Sie eine Selbstanzeige planen, dann sollten Sie bitte nicht auf eigene Faust Bankunterlagen zu beschaffen versuchen oder gar mit Erklärungen an das Finanzamt herantreten. Wir haben etliche Fälle erlebt, wo derartige Erklärungen dazu geführt haben, dass später keine Selbstanzeige mehr möglich war. Gerne holen wir die nötigen Auskünfte und Unterlagen ein, wenn Sie uns mandatieren.
Wir werden insbesondere auch in folgenden Fällen tätig:
Bei einer möglicherweise bevorstehenden Betriebsprüfung
Bei Trustkonstruktionen im Ausland
Bei Einschaltung von Vermittlungsagenturen im Ausland
Bei Betriebsstätten im niedrigbesteuerten Ausland
Auslandsstiftungen, Auslandstrusts
Bei bislang nicht deklarierten Schenkungen im Ausland
Bei Provisionszahlungen auf Auslandskonten.
Sie sollten auch nicht Ihren Steuerberater in Bezug auf eine mögliche Selbstanzeige ansprechen. Denn ein Steuerberater, der von nicht erklärten Einkunftsquellen erfährt, müsste alsbald sein Mandat niederlegen und würde dadurch das Finanzamt auf eine Hinterziehung aufmerksam machen.
Adresse
Dr. Ramminger & Partner Rechtsanwälte & Steuerberater Partnerschaftsges. mbB
Gerbermühlstraße 9, 60594 Frankfurt am Main (zwischen Colosseo und Oberfinanzdirektion)