Steuerstrafrecht

Sie möchten eine Selbstanzeige erstatten? Oder es wurde Ihnen bereits die Einleitung eines Strafverfahrens bekannt gegeben und Sie möchten nun die bestmögliche Verteidigung erreichen? Vielleicht wurde auch bereits eine Durchsuchung durchgeführt? Oder Ihnen ist eine Anklageschrift schon zugestellt worden und Sie fürchten eine Verurteilung? In all diesen Fällen können Sie auf die Erfahrung unserer im Steuerstrafrecht erfahrenen Rechtsanwälte vertrauen. Wir können zwar nicht aus schwarz weiß machen, aber wir können Ihnen versprechen, das günstigste Ergebnis für Sie zu erreichen.

Vorgehen bei Steuerstrafverfahren

Ist bereits ein Steuerstrafverfahren gegen Sie eingeleitet worden, dann fordern wir zunächst Akteneinsicht an. Nach Analyse der Akte planen wir gemeinsam mit Ihnen das weitere Vorgehen: Offensivverteidigung (wir lassen es auf ein Gerichtsverfahren ankommen und kämpfen für einen Freispruch) oder Defensivverteidigung (wir sorgen für eine Einstellung des Verfahrens im Vorfeld eines gerichtlichen Verfahrens). Letzteres ist meist nur gegen Zugeständnisse (z. B. Zahlung einer Auflage, Einräumung bestimmter Tatvorwürfe) möglich.
Im Einzelnen:
Vertretung des Beschuldigten gegenüber Steuerfahndung / Staatsanwaltschaft in steuerlichen Ermittlungsverfahren
  • Teilnahme an steuerlichen Durchsuchungen
  • Einlegung von Beschwerden gegen Durchsuchung und Beschlagnahme
  • Verteidigung vor Gericht in Steuerstrafsachen und Steuerordnungswidrigkeiten
  • Vertretung bei inhaftierten Beschuldigten, Haftprüfungsbeschwerden
  • Berufungs- und Revisionsverfahren im Strafrecht
  • Rechtsmittel gegen Informationsweitergaben
  • Vertretung bei Rechtshilfeersuchen
  • Strategieplanung für den Fall rechtskräftiger Verurteilung betr.Tagessätze /Strafantritt

Wir werden insbesondere in folgenden Fällen tätig:
Bei einer Betriebsprüfung
  • Bei einer Durchsuchung
  • Bei Vorlage von Kontrollmitteilungen
  • Verfolgung von Umsatzsteuerbetrug
  • Trustkonstruktionen im Ausland
  • Karusselgeschäften im EU-Bereich
  • Einschaltung von Vermittlungsagenturen im Ausland
  • Anerkennungsproblematik von Betriebsstätten im niedrigbesteuerten Ausland usw.
  • Arbeiten mit Abdeckrechnungen
  • Steuerberaterhaftungsfragen
  • Steuerhinterziehung durch Gestaltungsmissbrauch
  • Steuerhinterziehung durch rechtsmissbräuchliche Errichtung von Auslandsgesellschaften
  • Auslandsstiftungen, Auslandstrusts
  • Schenkungen im Ausland / Provisionszahlungen auf Auslandskonte

Selbstanzeige - noch immer attraktiv

Die rechtlichen Möglichkeiten, eine Selbstanzeige zu erstatten, sind in der letzten Zeit erheblich eingeschränkt worden. Trotz aller Verschärfungen bildet die Selbstanzeige aber noch ein sehr wirksames Instrument, das in die steuerstrafrechtliche Beratung unbedingt einzubeziehen ist.

Wenn Sie Fragen zur steuerlichen Selbstanzeige haben, insbesondere im Zusammenhang mit Kapitaleinkünften aus der Schweiz, Österreich oder Luxemburg, Liechtenstein, Singapur, oder Panama oder mit Stiftungen, dann sprechen Sie uns gerne unverbindlich an. Wir helfen Ihnen gern weiter:
  • Anonyme Beratung möglich: Terminsvereinbarung unter Pseudonym und Barzahlung
  • Schätzung von Steuernachzahlungsbeträgen
  • Einschätzung von Entdeckungsrisiken und möglichen Strafsanktionen
  • Durchsicht von vorhandenen Unterlagen vor Ort im europäischen oder außereuropäischen Ausland (auch in Übersee), Transport anonymer Unterlagen / anonymisierter Unterlagen nach Deutschland
  • Nachträgliche Deklarierung von Auslandskonten und Auslandsvermögen und Berichtigung von fehlerhaften Steuererklärungen
  • Sonstige Steuernacherklärungen in allen Bereichen des Steuerrechts
  • Abklärung des Informationsflusses bei Beschäftigten des öff. Dienstes
  • Vertretung im Steuerveranlagungsverfahren bei Schätzung von Besteuerungsgrundlagen
  • Ergebnisoffene Beratung: Nach Darlegung des Für und Wider entscheiden Sie ob und was Sie weiter unternehmen wollen.
Wenn Sie eine Selbstanzeige planen, dann sollten Sie bitte nicht auf eigene Faust Bankunterlagen zu beschaffen versuchen oder gar mit Erklärungen an das Finanzamt herantreten. Wir haben etliche Fälle erlebt, wo derartige Erklärungen dazu geführt haben, dass später keine Selbstanzeige mehr möglich war. Gerne holen wir die nötigen Auskünfte und Unterlagen ein, wenn Sie uns mandatieren.
Wir werden insbesondere auch in folgenden Fällen tätig:
  • Bei einer möglicherweise bevorstehenden Betriebsprüfung
  • Bei Trustkonstruktionen im Ausland
  • Bei Einschaltung von Vermittlungsagenturen im Ausland
  • Bei Betriebsstätten im niedrigbesteuerten Ausland
  • Auslandsstiftungen, Auslandstrusts
  • Bei bislang nicht deklarierten Schenkungen im Ausland
  • Bei Provisionszahlungen auf Auslandskonten.
Sie sollten auch nicht Ihren Steuerberater in Bezug auf eine mögliche Selbstanzeige ansprechen. Denn ein Steuerberater, der von nicht erklärten Einkunftsquellen erfährt, müsste alsbald sein Mandat niederlegen und würde dadurch das Finanzamt auf eine Hinterziehung aufmerksam machen.

Adresse
Dr. Ramminger & Partner Rechtsanwälte & Steuerberater Partnerschaftsges. mbB
Gerbermühlstraße 9, 60594 Frankfurt am Main (zwischen Colosseo und Oberfinanzdirektion)
Telefon 069 2972361-0, Fax: -111, E-Mail: post@rammingerpartner.de