Erbsachen

Ein Notar kann in Erbsachen in zahlreichen Konstellationen beteiligt sein – sei es bei der Vorsorge zu Lebzeiten, der Testamentsgestaltung, der Erbfolgeplanung, im Erbfall selbst oder bei der Auseinandersetzung von Erbengemeinschaften.
Ein Notar begleitet alle Phasen des Erbrechts – von der vorausschauenden Planung bis zur praktischen Umsetzung im Erbfall. Besonders bei komplexen Vermögensverhältnissen, Immobilien oder Gesellschaftsbeteiligungen ist eine notarielle Mitwirkung oft unverzichtbar.

Testamentserrichtung

Vorrangige Aufgabe ist sicherlich die Beratung bei der Errichtung von Testamenten - Allein oder gemeinschaftlich (z. B. Ehegattentestament, Berliner Testament).
Dazu zählt die Sicherstellung rechtssicherer Formulierung und Einhaltung formaler Anforderungen.
Der Notar berät aber auch inhaltlich z.B. wenn er die Gefahr sieht, dass die angedachte Nachfolgeplanung Probleme aufweist oder zu steuerlichen Nachteilen führt.
Beurkundung eines Erbvertrags oder gemeinschaftlichen Testaments

Vorsorgevollmacht

Zu einer vernünftigen Absicherung im Erbfall gehört stets auch die Vorsorgevollmacht. Denn sie stellt ein wichtiges Instrument dar, um zu handeln, noch bevor ein Erbschein erteilt ist. Die Vorsorgevollmacht sollte allerdings in notariell beurkundeter Form und als Ausfertigung erteilt werden, damit sie im Ernstfall auch verwendet werden kann.

Erbschein

Wer durch notarielles Testament als Erbe oder Miterbe berufen ist, der benötigt keinen Erbschein. Ist jedoch kein Testament vorhanden oder handelt es sich um ein einfachschriftliches Testament, dann müssen Sie Ihr Erbrecht durch das Nachlassgericht feststellen lassen, Sie beantragen einen Erbschein. Diesen Erbscheinsantrag können Sie bei jedem Notar oder dem Nachlassgericht stellen. Beim Antrag ist die Richtigkeit der Angaben eidesstattlich zu versichern. Der Antrag kann von einem Miterben für den gesamten Nachlass oder auch nur für seinen Anteil gestellt werden.

Europäisches Nachlasszeugnis

Liegt der Nachlass ganz oder teilweise in einem europäischen Nachbarstaat, mit Ausnahme von Dänemark oder Irland, dann benötigen Sie statt eines Erbscheines ein Europäisches Nachlasszeugnis. Auch hierfür gilt, dass der Antrag nur vor einem Notar oder dem Nachlassgericht gestellt werden kann.

Ausschlagung

War ein Erblasser überschuldet oder will der berufene Erbe die Erbschaft nicht annehmen, so muss er sie ausschlagen. Die Ausschlagungserklärung bedarf lediglich einer Unterschriftsbeglaubigung. Sie muss dem Nachlassgericht innerhalb der 6-Wochen-Frist nach Kenntnis zugehen.

Adresse
Dr. Ramminger & Partner Rechtsanwälte & Steuerberater Partnerschaftsges. mbB
Gerbermühlstraße 9, 60594 Frankfurt am Main (zwischen Colosseo und Oberfinanzdirektion)
Telefon 069 2972361-0, Fax: -111, E-Mail: post@rammingerpartner.de