Betreuungsrecht

Wer seine Angelegenheiten nicht mehr selbst regeln kann, und keine Vorsorgevollmacht erstellt hatte, erhält vom Gericht einen Betreuer zugewiesen.
Dies kann einen ganz erheblichen Eingriff in die private Lebensführung bedeuten, insbesondere wenn Angehörige nicht berücksichtigt werden oder ein sogenannter Einwilligungsvorbehalt ausgesprochen wird.
Sie suchen rechtliche Unterstützung im Betreuungsrecht? Ein Angehöriger bedarf einer Betreuung? Es soll ein gerichtlicher Betreuer bestellt werden, Sie können sich aber nicht auf eine Person einigen? Oder es ist bereits ein Betreuer bestellt, mit dem Sie nicht einverstanden sind? Der Betreuer will Vermögenswerte veräußern? Sie möchten die Entlassung des Betreuers beantragen?

Allgemeines zum Betreuungsrecht

Der Begriff Betreuung klingt auf den ersten Blick recht harmlos. Es weist aber im Einzelfall mitunter jede Menge juristischen Sprengstoff auf. Beim näheren Hinsehen wird deutlich, dass die Betreuung an die Stelle der früheren "Entmündigung" getreten ist.
Hiervon betroffen sind Menschen, die wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung oder Krankheit ihre Angelegenheiten ganz oder teilweise nicht mehr selbst regeln können und deshalb auf die Hilfe anderer angewiesen sind.
Oft sind Senioren betroffen, eine Betreuung kann aber auch für junge Menschen erforderlich werden. Das Betreuungsrecht regelt, wie und in welchem Umfang für eine hilfsbedürftige Person vom Gericht eine Betreuerin/ein Betreuer bestellt wird. Das Gericht legt auch den Umfang fest, in dessen Rahmen die fremden Angelegenheiten geregelt werden.
Zwar ist der Betroffene anzuhören, zu seinem Schutz ist auch ein Verfahrenspfleger zu bestellen. Gleichwohl wird eine Betreuung häufig vom Gericht gegen den entschiedenen Willen des Betreuten angeordnet.
Oft ist auch die Person des Betreuers problematisch. Können sich die nächsten Angehörigen nicht einigen, wollen sie die Aufgabe nicht übernehmen, oder bestehen Interessenskonflikte zwischen ihnen, so bestellt das Gericht oftmals einen Berufsbetreuer. Die hierdurch entstehenden Kosten müssen vom Betreuten getragen werden, sofern er vermögend ist.
Überdies unterliegt der Betreuer kaum einer wirksamen Kontrolle. Eine Kontrolle durch die Gerichte findet nur unzureichend und unkritisch statt. Nicht selten soll ein und derselbe Rechtspfleger neben seiner täglichen Arbeit noch eine Vielzahl von Betreuern beaufsichtigen.
Wird ein Angehöriger zum Betreuer bestellt, so ist dies für ihn ebenfalls nicht unproblematisch. Denn falls der Betreute eines Tages verstirbt und die Erbengemeinschaft vom Betreuer Rechenschaft über Ausgaben und Gelder verlangt, dann kann dies sogar strafrechtliche Konsequenzen haben, wenn der Betreuer nicht alles lückenlos dokumentieren kann.

Wie läuft ein Betreuungsverfahren ab?

Wird das Betreuungsgericht auf die Notwendigkeit einer Betreuung informiert, dann bestellt das Gericht meist zunächst einen Verfahrenspfleger, meist einen Rechtsanwalt oder eine Rechtsanwältin, der die Rechte des Betroffenen wahren soll.
Geht es um psychiatrische Erkrankungen, dann wird ein Facharzt für Psychiatrie hinzugezogen, der einen Besuch abstattet und eingehend zur Frage Stellung nimmt, inwieweit der Betroffene noch in der Lage ist, für sich selbst zu entscheiden.
Betroffene wissen oft nicht:
  • Warum genau ein Betreuungsverfahren eingeleitet wurde
  • Welche Rechte sie im Verfahren haben
  • Welche Alternativen es zur Betreuung gäbe
Das Verfahren läuft meist medizinisch und juristisch getrieben ab – ohne ausreichende persönliche Erklärung. Viele fühlen sich übergangen oder bevormundet.
Wenn das Gericht einen Berufsbetreuer einsetzt, erleben viele:
„Da entscheidet plötzlich jemand über mein Konto, meine Wohnung oder meine Gesundheit, den ich gar nicht kenne.“
Besonders belastend ist es, wenn kein Vertrauensverhältnis besteht oder Angehörige übergangen werden. Der Betreuer hat zwar Pflichten – aber ob diese aus Sicht der betroffenen Person nachvollziehbar und fair umgesetzt werden, ist oft zweifelhaft.

Welche Rechte haben die Angehörigen?

Wurde rechtzeitig eine Vorsorgevollmacht erstellt, dann ist das vom Gericht zu beachten. Wichtig ist aber, dass die Vollmacht unterschrieben wurde, wo z.B. die demente Person noch - wie man so sagt - im Vollbesitz ihrer geistigen Kräfte war.
Auch ansonsten sind Angehörige vom Gericht in das Betreuungsverfahren einzubeziehen. Der Betroffene kann auch jederzeit selbst Wünsche äußern, selbst wenn er/sie dement ist.
Allerdings kann das Gericht auch anders entscheiden, insbesondere wenn der Angehörige nicht die Gewähr bietet, die Interessen des zu Betreuenden sachgerecht zu wahren.
Die Angehörigen haben insoweit keine eigenen Rechte auf Beteiligung, sie können ihre Rechte stets nur aus den Rechten des zu Betreuenden ableiten.
Sie können allerdings auf Mißstände hinweisen, etwa wenn der eingesetzte Betreuer gegen die Interessen des Betreuten arbeitet.

Wie können wir helfen?

Ob Sie selbst betroffen sind oder sich um Angehörige sorgen – wir stehen Ihnen als erfahrene Anwaltskanzlei zur Seite. Vertraulich, persönlich und mit klarem Blick für Ihre Interessen.
Adresse
Dr. Ramminger & Partner Rechtsanwälte & Steuerberater Partnerschaftsges. mbB
Gerbermühlstraße 9, 60594 Frankfurt am Main (zwischen Colosseo und Oberfinanzdirektion)
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