Rechtliche Wirkungen, steuerliche Vorteile und Voraussetzungen
Die Adoption eines Erwachsenen kann in bestimmten Lebenssituationen ein sinnvolles und effektives Mittel sein – etwa zur rechtlichen Absicherung familiärer Bindungen, zur Unternehmensnachfolge oder zur steuerlichen Gestaltung. In diesem Beitrag informieren wir Sie über die wichtigsten rechtlichen und steuerlichen Folgen einer Erwachsenenadoption sowie über die Voraussetzungen, unter denen ein Adoptionsantrag Aussicht auf Erfolg hat.
1. Steuerliche Vorteile der Erwachsenenadoption
Ein zentraler Beweggrund für die Adoption eines Erwachsenen ist häufig die Optimierung von Erbschafts- und Schenkungssteuern. Denn durch die Adoption wird der Adoptierte steuerlich einem leiblichen Kind gleichgestellt. Er profitiert von der günstigen Steuerklasse I und dem hohen Freibetrag von 400.000 EUR und den sonstigen Vorteilen - z.B. Steuerfreiheit des Familienwohnheimes.
2. Erbrechtliche Wirkungen: Erb- und Pflichtteilsrechte
Auch im Erbrecht wird der adoptierte Erwachsene wie ein leibliches Kind behandelt, mit weitreichenden Konsequenzen:
Erbrecht
Der Adoptierte wird gesetzlicher Erbe des Adoptierenden.
Die Erbberechtigung erstreckt sich nicht auf die Verwandten des Adoptierenden (etwa Eltern oder Geschwister), sondern nur auf ihn selbst.
Pflichtteilsrecht
Der Adoptierte hat im Fall der Enterbung einen Pflichtteilsanspruch.
Gleichzeitig können andere gesetzliche Erben, insbesondere eigene leibliche Kinder, durch die Adoption in ihrer Erbquote benachteiligt werden.
3. Familienrechtliche Wirkungen
Wie bei "echten" Eltern und "echten" Kindern bestehen nach Ausspruch einer Adoption gegenseitige Ansprüche auf Hilfe und Unterstützung.
4. Wann hat ein Adoptionsantrag Aussicht auf Erfolg?
Die Erwachsenenadoption unterliegt strengen Voraussetzungen. Nach § 1767 Abs. 1 BGB ist sie nur zulässig, wenn zwischen den Beteiligten ein Eltern-Kind-ähnliches Verhältnis entstanden ist und die Adoption sittlich gerechtfertigt ist.
Kriterien für eine erfolgreiche Adoption:
Länger bestehende, familiär geprägte Bindung zwischen Adoptivperson und Anzunehmendem.
Enge persönliche Verbindung, die über ein rein wirtschaftliches oder steuerliches Interesse hinausgeht.
In vielen Fällen: Erziehungsleistungen oder Fürsorge des Adoptierenden in früheren Lebensabschnitten des Anzunehmenden.
Nachweis durch Zeugen, Schriftwechsel, gemeinsame Lebensführung oder Fotos.
Keine Aussicht auf Erfolg besteht regelmäßig, wenn:
die Adoption allein steuerliche Zwecke verfolgt, ohne familiäre Beziehung.
die Bindung erst kurz vor dem Adoptionsantrag entstanden ist.
keine erkennbare persönliche Nähe zwischen den Beteiligten besteht.
Das zuständige Familiengericht prüft sehr sorgfältig, ob die Adoption im konkreten Fall gerechtfertigt ist.
Dass der zu Adoptierende keine Eltern mehr hat, ist nicht Voraussetzung. Anders als bei einer Kindesadoption kann es sein, dass eine Erwachsenenadoption dazu führt, dass eine Person rechtlich betrachtet plötzlich 2 Väter oder 2 Mütter hat.
6. Altersunterschied: Wie groß muss er sein?
Gesetzlich ist kein bestimmter Mindest- oder Höchstabstand beim Alter vorgeschrieben. Jedoch ergibt sich aus der familienähnlichen Struktur der Adoption eine gewisse Richtlinie: Ein Altersunterschied von mindestens 15–20 Jahren zwischen Adoptierendem und meist schon "Adoptivkind" wird in der Regel als nötig angesehen. Kleinere Abstände erfordern besonders stichhaltige Gründe und Nachweise für das entstandene Eltern-Kind-Verhältnis.
Bei einem zu geringen Altersunterschied kann das Familiengericht den Adoptionsantrag mit Verweis auf eine fehlende familiäre Struktur ablehnen.
7. Namensführung
Der zu Adoptierende muss den Namen des Adoptierenden annehmen. Dies gilt nicht, wenn der zu Adoptierende verheiratet ist, dann geht der Famiienname vor.
8. Notwendige Unterlagen für die Beurkundung
Ist der Annehmende verheiratet, ist ein gemeinsamer Antrag der Eheleute erforderlich. Notariell beurkundet oder zur Niederschrift des Gerichts (§ 1768 Abs. 1 BGB). Ist der Anzunehmende verheiratet, muss sein Ehegatte zustimmen.
Fazit: Gute Planung ist entscheidend
Kindesadoption
In 90 % aller Fälle erfolgt eine Adoption eines Kindes durch den Stiefvater oder die Stiefmutter.
Wichtig: Zuvor ist eine Bescheinigung des Jugendamtes einzuholen. Das Jugendamt muss das Adoptionsgesuch prüfen.
Ist der Vater eines Kindes bekannt, dann ist er in jedem Fall anzuhören, was das Verfahren wesentlich verzögern kann, insbesondere wenn er nicht reagiert.
Kein Problem besteht hingegen, wenn der Vater unbekannt ist oder das Kind durch Samenspende gezeugt wurde und dem Spender Vertraulichkeit zugesagt wurde.
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